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Schlüsselzuweisung

nach einem feststehenden Schlüssel, d. h. regelgebunden verteilte Zuweisung. Zu Schlüsselzuweisung gehören die im Länderfinanzausgleich übertragenen Beiträge und Zuweisungen zwischen Geber- und Nehmerländern, Ergänzungszuweisungen des Bundes und der größte Teil der im kommunalen Finanzausgleich gewährten Zuweisungen (letztere sind Schlüsselzuweisung i. e. S.). - Die Höhe der Schlüsselzuweisung errechnet sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen Finanzkraft (Steuerkraftmeßzahl) und Finanzbedarf (Ausgleichsmeßzahl) der Gemeinden mit dem Grundbetrag.

 

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