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Reichsvermögen

Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden. Das Reichsvermögen ist grundsätzlich Vermögen der Bundesrep. D. (Art. 134 GG) geworden; das gleiche gilt für die Beteiligungen, die dem ehemaligen Land Preußen an Unternehmen des privaten Rechts zustanden. R., das am 8. 5. 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt war, für den ein anderer Rechtsträger als der Bund zuständig ist, steht diesem Rechtsträger zu. Einzelheiten des Übergangs des Reichsvermögen sind geregelt im Reichsvermögen-Gesetz vom 16. 5. 1961 (BGBl I 597).

 

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