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öffentlich-rechtlicher Vertrag

Vereinbarung, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. ö.-r. V. koordinationsrechtlicher Art sind Verträge zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung (z. B. Gebietsänderungsverträge zwischen Gemeinden); subordinationsrechtliche V. sind Verträge im Verhältnis der Über-, Unterordnung zwischen Verwaltung und Bürger (z. B. Vertrag über Gewährung einer Subvention). - Auf ö.-r. V. sind die privatrechtlichen Grundsätze über Verträge i. a. nicht anwendbar; anders, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einer Privatperson und dem Fiskus auf der Ebene der Gleichordnung handelt, z. B. Materialeinkauf einer Behörde etc. - Eine allgemeine Regelung des ö.-r. V. findet sich in den §§ 54-62 VerwVfG. - Vgl. auch Vergleichsvertrag, Austauschvertrag.

 

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