Gewinn, der aufgrund gegebener Markt- und Tagespreise bei Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen würde, die tatsächlich nicht oder noch nicht verkauft sind. N.G. dürfen sowohl handels- als auch steuerrechtlich grundsätzlich nicht ausgewiesen werden, da die Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenhandelsrechtlich und nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Bewertungsobergrenze bilden (Realisationsprinzip). - Ausnahme: Großaufträge, z. B. der Bau- oder Schiffsbauindustrie, deren Fertigung sich über mehrere Jahre erstreckt; ein vorsichtig geschätzter Anteil am voraussichtlich erzielbaren Gesamtgewinn bei Vorliegen von Teilabrechnungen kann handels- und steuerrechtlich den einzelnen Jahren zugerechnet werden, auf die sich die Fertigung erstreckt; Einzelheiten vgl. langfristige Produktion.