Produktion, i. d. R. Auftragsproduktion, die sich über mehrere Geschäftsjahre erstreckt (z. B. Groß- und Werksanlagenbau). - Handels- und steuerrechtlich ist die Annahme einer (Teil-)Gewinnrealisation nur unstrittig, soweit endgültige Teilabrechnungen vorliegen und keine Verluste aus dem Gesamtgeschäft drohen. Eine darüber hinausgehende Teilgewinnrealisation ist strittig; abhängig davon, inwieweit ein gem. § 252 II HGB begründeter Ausnahmefall hinsichtlich des Realisationsprinzips angenommen werden kann.