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Mogelpackung

unter Verstoß gegen das Eichgesetz oder die Fertigpackungsverordnung aufgemachte Ware zur Täuschung des Verbrauchers über die Füllmenge. Mogelpackung sind sittenwidriger (unlauterer Wettbewerb) und irreführende Werbung (Kundenfang 5, § 7 II EichG, § 3 UWG).

 

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Mofa
Mol (mol)

 

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  Weitere Begriffe : fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Flächenstillegungen | multilaterale Zusammenarbeit | Antigleichgewichtstheorie | Arbeitsstättenverordnung
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