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Luftfahrthaftpflichtversicherung
1. Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet für einen außerhalb des Luftfahrzeugs entstandenen Personen- und Sachschaden ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Schadenzufügung oder auf sein Verschulden und unter Einschluß von Schadenfällen infolge höherer Gewalt. Er ist verpflichtet, eine Halterhaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindest-Deckungssummen abzuschließen, wenn er nicht durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit leisten will. - 2. Der Luftfrachtführer haftet für Personen- und Sachschäden der Fluggäste bis zu bestimmten Höchstbeträgen, wenn er nicht den Beweis führen kann, daß ihn hinsichtlich des eingetretenen Schadenereignisses kein Schuldvorwurf trifft. Bei internationalen Beförderungen richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers i. d. R. nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Die Luftfrachtführerhaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung von Personen, Gepäck und Luftfracht.
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