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Leistung an Erfüllungs Statt

Leistung, die der Schuldner nicht schuldet, sondern an Stelle einer geschuldeten erbringt. Nimmt der Gläubiger die Leistung als Erfüllung an, erlischt die Verbindlichkeit (§ 364 I BGB). Wird eine Sache oder ein Recht an Erfüllungs Statt gegeben, haftet der Schuldner für Mängel wie ein Verkäufer (§ 365 BGB), Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung. Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit (z. B. Wechselhingabe), geschieht das i. d. R. nur erfüllungshalber; die alte Verbindlichkeit bleibt neben der neuen bestehen (§ 364 II BGB).

 

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