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erfüllungshalber

Form der Übernahme einer neuen Verbindlichkeit zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers, z. B. der Schuldner gibt einen Scheck oder einen Wechsel; andere Form: Leistung an Erfüllungs Statt. Bei Übernahme e. bleibt die alte Verbindlichkeit neben der neuen bestehen und erlischt erst nach völliger Befriedigung des Gläubigers. Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung seines Gläubigers eine neue Schuld, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die neue Verbindlichkeit nur e. übernommen wird (§ 364 BGB). - Wird eine Forderung e. abgetreten, so erlischt die Forderung des Zessionars gegen den Zedenten erst dann, wenn jener sich durch Einziehung der abgetretenen Forderung befriedigt hat.

 

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