I. Kreditkontrolle bei Kreditinstituten: 1. Interne Kreditkontrolle (Kreditkontrolle i. e. S.): (1) Kontrolle der Kreditsachbearbeitung vor Auszahlung der Darlehen und vor Bereitstellung der Kredite (Kreditprüfung); (2) nach Kreditvergabe sich turnusgemäß wiederholende Prüfung des Kreditengagements (Kreditüberwachung). - 2. Gesetzliche Kreditkontrolle (Kreditkontrolle i. w. S.): Gesamtheit der währungspolitischen und bankaufsichtlichen Maßnahmen zur Steuerung der Kreditvergabe durch den Geschäftsbankensektor. - Vgl. auch Währungspolitik, Bankenaufsicht.
II. Kreditkontrolle bei Unternehmungen: Zweck der K.: 1. Rechtzeitige Verhinderung von Debitorenverlusten durch geordnetes Mahnwesen. - 2. Schaffung von Unterlagen für die Aufstellung von Finanzstatus (Status). - 3. Grundlage für Errichtung von Finanzplänen aufgrund zu erwartender Entwicklung des Zahlungseingangs, ermittelt durch Auswertung folgender Unterlagen: (1) Bestand an Außenständen; (2) Gliederung der Außenstände nach Groß- und Kleinabnehmern; (3) Gliederung der Kunden nach guten und schlechten Zahlern unter Berücksichtigung der Zahlungsgewohnheiten im Rahmen der branchenüblichen Zahlungsbedingungen; (4) durchschnittlicher Anteil der Zahlungen durch Kundenwechsel am Zahlungseingang und durchschnittlicher Anteil der Zahlungen mit diskontierfähigen Wechseln am Wechseleingang; (5) Übersicht über die Marktlage der abnehmenden Branchen (Saison- und Konjunkturschwankungen) und der sich daraus ergebenden Liquidität der Abnehmer; (6) eingeholte Informationen über den Stand von Kreditanbahnungs- und -abwicklungsverhandlungen.