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Kraftfahrzeuge (Kfz)
1. Begriff: Alle maschinell angetriebenen, nicht an Schienen oder Fahrleitungen gebundenen Landfahrzeuge. Kraftfahrzeuge (Kfz) bestehen aus mehreren ungleichartigen, körperlich zusammenhängenden und verbundenen Teilen, wie z. B. Motor, Fahrgestell. Kraftfahrzeuge (Kfz) dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen und pflichtversichert sind. - Die Zulassung von Kraftfahrzeugen erfolgt durch Betriebserlaubnis. - 2. Arten: Krafträder (Krad), Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse (Kom), Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen. - 3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Kraftwagen und sonstige K., die dem Betriebszweck zu dienen bestimmt sind, werden in der Buchführung in der Klasse 0 aktiviert und mit ihren Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer in die Kostenrechnung übernommen. I. d. R. sind die Abschreibungen auf die Kostenbereiche Material, Verwaltung und Vertrieb zu verteilen. - 4. Bestand der Kfz in der Bundesrep. D. und im Ausland: Vgl. Übersicht Kraftfahrzeugbestand und -dichte.
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