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Kostenvoranschlag
ausführliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der im Werkvertrag versprochenen Arbeit. - Zweifache Bedeutung: 1. Verpflichtung des Unternehmers (z. B. Handwerkers), das Werk zu der im Kostenvoranschlag genannten Summe zu erstellen. Keine Mehrforderung möglich, auch wenn die Ausführung wider Erwarten teurer wird. - 2. Kostenvoranschlag zur Information des Bestellers, höherer Vergütungsanspruch also nicht ausgeschlossen. Der Besteller kann kündigen (Unternehmer muß anzeigen), wenn sich herausstellt, daß das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlag ausführbar ist (§ 650 BGB), andernfalls schuldet er erhöhte Vergütung.
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