Kommissionsvertreter, Kaufmann, der ständig damit betraut ist, Waren im eigenen Namen für Rechnung eines anderen zu kaufen oder zu verkaufen. - Stellung des Kommissionsagent in seinen persönlichen Beziehungen zu dem Unternehmer ist gleich der des Handelsvertreters, während im übrigen die durch die Geschäftsbesorgung begründeten Beziehungen nach den Vorschriften betr. den Kommissionär (§§ 383 ff. HGB) zu beurteilen sind. Auf den Kommissionsagent sind z. B. die Kündigungsvorschriften (§§ 89, 89 a HGB) oder für den Kommissionsagent mit ausschließlicher Verkaufsbefugnis die Vorschriften über den Bezirksvertreter (§ 87 II HGB) entsprechend anzuwenden. - Dritten gegenüber haftet der Kommissionsagent als Kommissionär, wenn er nicht erkennbar als Agent abgeschlossen hat.