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Istversteuerung

Besteuerungsart der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 I Nr. 1 b UStG). Istversteuerung gilt auf Antrag für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 DM betragen hat oder die von der Verpflichtung befreit sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, oder soweit sie Umsätze im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausführen. Istversteuerung gilt außerdem im Rahmen der Mindest-Ist-Besteuerung. - Wechsel zur Sollversteuerung: Der Unternehmer muß Entgelte, die für frühere Lieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich eingehen (Außenstände), bei der Vereinnahmung versteuern.

 

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