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Impfschaden
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden. Impfschaden liegt auch vor, wenn mit lebenden Erregern geimpft wurde und ein anderer als die geimpfte Person durch diese Erreger einen Gesundheitsschaden erleidet. - Zur Anerkennung des Gesundheitsschadens als Folge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. - Wer durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete oder von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlene und in ihrem Bereich vorgenommene Impfung einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschaden Versorgung nach den Vorschriften des BVG (§ 51 Bundesseuchengesetz - BSeuchG - i. d. F. vom 18 .12 .1979 (BGBl I 2262; 1980 I 151) m. spät. Änd. - Zuständig für die Durchführung der Versorgung nach dem BSeuchG sind die Versorgungsämter. - Nach Art. II § 1 Nr. 11 SGB 1 gilt § 51 BSeuchG als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches bis zur Einordnung in das Sozialgesetzbuch.
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