im zollrechtlichen Sinne die aus Anlaß der Eheschließung zwischen einem Bewohner des Zollgebiets und einem Bewohner des Zollauslands eingeführten Waren, die der aus dem Ausland übersiedelnde Teil zur Errichtung eines Haushalts oder zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Ehegatten selbst beschafft oder von anderen Personen erhalten hat. Heiratsgut ist zollfrei unter der Bedingung, daß es nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr veräußert wird. Zollfreiheit für Lebensmittel und für andere Verbrauchsgüter auf Mengen beschränkt, die üblicherweise als Vorratgehalten werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgeschlossen (§ 40 AZO).