gemeiner Handelswert, der im Handelsverkehr erzielte Durchschnittspreis, der Markt- oder Handelspreis der Ware. Unterart des gemeinen Wertes. Der Handelswert wird i. a. nach Zeit und Ort der Ablieferung berechnet. Die Ersatzpflicht ist im Handelsrecht bisweilen auf den Handelswert begrenzt (z. B. beim Frachtführer gem. § 430 HGB).