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Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung
Ordnungswidrigkeit, mit Geldbuße bis zu 10.000 DM bedroht, mit der der Gefahr einer mißbräuchlichen Herstellung von Geld etc. vorgebeugt werden soll. Tritt eine Fälschungsabsicht hinzu, wird die Ordnungswidrigkeit durch die Straftatbestände der Geld- und Wertzeichenfälschung verdrängt. Umfaßt im einzelnen (§§ 127 ff. OWiG): (1) Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren und Überlassen von Platten, Formen etc. zur Herstellung von Geld, Wertpapieren, öffentlichen Urkunden u. dgl., von Vordrucken für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder von besonderen Papierarten ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. (2) Herstellen oder Verbreiten von Drucksachen oder Abbildungen, die ihrer Art nach geeignet sind, mit Papiergeld oder gleichstehenden Wertpapieren verwechselt zu werden. (3) Feilhalten, Verwahren und Verschaffen von Platten, Formen, Drucksätzen etc., die ihrer Art nach zur Herstellung der unter (2) erwähnten Papiere geeignet sind.
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