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Garagen
ganz oder teilweise umschlossene Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Verpflichtung zur Beachtung besonderer Bauvorschriften für Heizung, Lüftung, Entwässerung u. a. m. - Verpflichtung zur Miterrichtung von Garagen bei bestimmten Bauvorhaben oder ggf. Zahlung eines Ablösungsbetrages an die Gemeinde richtet sich nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder (z. B. § 67 der Hessischen Bauordnung i. d. F. von 20. 12. 1993 (GVBl I 655) m. spät. Änd.). Handelsrechtlich sind Garagen je nach den baulichen Gegebenheiten Gebäudebestandteile, die wegen des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit anderen Gebäudeteilen nicht selbständig zu bewerten sind, oder Gebäude, die auch selbständig zu bewerten sind; vgl. allgemein Bewertungseinheit. Ablösezahlungen gehören zu den Herstellungskosten der jeweiligen Bewertungseinheit. Zum Ausweis Bilanzgliederung.
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