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Fristigkeit
I. Unternehmensplanung: 1. Begriff: Planzeit, d. h. der Zeitraum, für den der Plan aufgestellt wurde. - 2. Zu unterscheiden: a) Kurzfristige Planung: Primär eine quantitative Planung. Sie soll einen möglichst optimalen Einsatz von Menschen, Sachmitteln und Informationen zur Erreichung konkreter Ziele sicherstellen. Fristigkeit eines kurzfristigen Plans beträgt i. a. bis zu einem Jahr. - b) Mittelfristige Planung: Bindeglied zwischen der Langfristplanung und der kurzfristigen Disposition. Sie umfaßt drei Aufgabenbereiche: Zieldefinitionen für das Gesamtunternehmen und seine Bereiche, Ableitung von Maßnahmen und robusten Schritten zur Zielverwirklichung sowie die Budgetierung für die Teilperioden des kurzfristigen Plans. Fristigkeit eines mittelfristigen Plans beträgt i. a. ein bis fünf Jahre. - c) Langfristige Planung: Anpassung der bestehenden Determinanten vor dem Hintergrund der zu erwartenden internen und externen Veränderungen: neue Ziele, neue Abläufe, neue Potentiale etc. Fristigkeit eines langfristigen Plans beträgt i. a. mehr als fünf Jahre. - Vgl. auch Planungsperiode, Planungshorizont, Unternehmensplanung II 2 b).
II. Finanzplanung: Zeitdauer der Überlassung finanzieller Mittel bzw. der Bindung finanzieller Mittel (Investition). - Vgl. auch Finanzierung, Fristenkongruenz, Fristentransformation.
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