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Finanzvermögen

I. Finanzwissenschaft: 1. Begriff: Der Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der wirtschaftlich genutzt wird. Das. Finanzvermögen unterliegt - abgesehen von haushalts- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen - dem Privatrecht, ohne die für das Verwaltungsvermögen geltenden Abweichungen und Einschränkungen. - Gegensatz: Verwaltungsvermögen. - 2. Bestandteile: (1) Betriebsvermögen (Wirtschaftsbetriebe, Kapitalbeteiligungen); - (2) allgemeine Kapital- und Sachvermögen, soweit diese nicht Verwaltungs- oder Betriebsvermögen sind (z. B. Darlehen und Treuhandvermögen). - 3. Zwecke: (1) Aus den typischen Aufgabenfeldern der öffentlichen Hand abgeleitete Zwecke, z. B. Tätigkeiten, die durch freie Unternehmerinitiativen nicht oder nur unvollkommen wahrgenommen werden bzw. den Unternehmern nicht überlassen bleiben sollen; (2) Finanzvermögen als Folge von Sanierungen; (3) Einnahmeerzielung; (4) Einflußnahme auf Unternehmen und Märkte. - 4. In der neueren Diskussion wird die Legitimation dieser Form der Staatstätigkeit kritisch hinterfragt; dabei geht es v. a. um die Privatisierung des F.
II. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung: Synonym für Geldvermögen.

 

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