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Entwicklungsländer-Steuergesetz

Gesetz i. d. F. vom 21. 5. 1979 (BGBl I 564) zur Förderung von Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, gilt allerdings nur, wenn diese vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen wurden. Die Begünstigung lag in der Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zur Höhe von 100% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen der Gruppe 1 und 40% (bzw. 60% im Rohstoff- und Energiebereich) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen der Gruppe 2 (Gruppierung gem. § 6 Entwicklungsländer-Steuergesetz). Die Rücklage war grundsätzlich vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an bei Kapitalanlagen in Ländern der Gruppe 1 und bei Kapitalanlagen der Gruppe 2, die in besonders beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen werden, mindestens mit einem Zwölftel, im übrigen mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.

 

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