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Bewachungsverordnung (BewachV)
Die Bewachungsverordnung (BewachV) vom 7. 12. 1995 (BGBl I 1605) zielt auf die Umsetzung des Art. 15 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. 10. 1994 (BGBl I 3186) und des dadurch geänderten § 34a GewO sowie die Anpassung der Bewachungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. 6. 1976 an die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung ab. Dabei besteht die wesentliche Änderung zum früheren Recht darin, daß zusätzlich zur Zuverlässigkeit und den für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mitteln nunmehr als Voraussetzung für die Erteilung und Erlaubnis ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer vom Antragsteller einzureichen ist. Auch das Bewachungspersonal hat sich einem Unterrichtungsverfahren zu unterziehen. Die neue BewachV setzt diese Änderung der Gesetzeslage um. Sie regelt in Abschn. 1 das Unterrichtungsverfahren, in den Abschn. 2 und 3 die Haftpflichtversicherung und Haftungsbeschränkung bzw. die Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes; in den letzten beiden Abschnitten regelt sie Ordnungswidrigkeiten und trifft Schlußvorschriften.
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