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Betriebsferien

Betriebsurlaub, vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat nach § 87 I Nr. 5 BetrVG festgelegte gleiche Urlaubszeit für alle Betriebsangehörigen, während der Betrieb geschlossen wird. Eine dahingehende Betriebsvereinbarung bindet die Arbeitnehmer mit normativer Wirkung. - Arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer haben Ansprüche auf Lohnzahlung (Urlaub). Von dieser Regelung kann durch Parteivereinbarung, in der die beiderseitigen Interessen abgewogen sind, abgewichen werden. - Anders: Werksurlaub.

 

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