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Berufsgeheimnis
Recht oder Pflicht, besonders von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Verteidigern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern und deren Gehilfen, ein bei der Ausübung des Berufes anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes fremdes, besonders zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht zu offenbaren, auch gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen. - Verstoß gegen das Berufsgeheimnis strafbar nach §§ 203, 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei unbefugter Verwertung des fremden Geheimnisses mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Verfolgung nur auf Strafantrag (§ 205 StGB).
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