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Beiladung

Begriff im Gerichtsverfahren. - 1. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Beteiligung einer Nichtpartei an dem Verwaltungsrechtsstreit. Das Verwaltungsgericht kann, solange der Rechtsstreit bei ihm anhängig ist, Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (§ 65 I VwGO). a) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. - b) Notwendige Beiladung liegt vor, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis mehrere derart beteiligt sind, daß ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann; in diesem Falle muß der Dritte beigeladen werden. Hier kann der Beigeladene auch abweichende Sachanträge stellen (§ 65 II VwGO). - 2. Sozialgerichtsbarkeit: Ähnliche Regelung wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt für Sozialgerichte (§ 75 SGG) und Finanzgerichte (§ 60 FGO). - 3. Wirkung: Entsprechend der Intervention im Zivilprozeß.

 

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