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Bauforderung

Forderung des Bauunternehmers an den Bauherrn wegen Ausführung einer Bauarbeit. - 1. Zur Sicherung der Bauforderung kann der Bauunternehmer Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers ( § 648 BGB) oder hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches (§ 648 a BGB) verlangen. - 2. Insbes. bei Weigerung, Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder dem Bevorstehen weiterer Grundstücksbelastungen ist Anordnung einer Vormerkung durch Einstweilige Verfügung des zuständigen Gerichts möglich; erfordert Glaubhaftmachung der Höhe der B., z. Bauforderung durch Rechnungsabschriften, Bauvertrag, eidesstattliche Versicherung. - 3. Sondervorschriften für Bauforderung enthält das - nur teilweise in Kraft gesetzte - Gesetz über die Sicherung der Bauforderung vom 1. 6. 1909 (RGBl I 449) m. spät. Änd.

 

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