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ausländisches Vermögen

gehört: (1) bei unbeschränkter Steuerpflicht zum (steuerpflichtigen) Gesamtvermögen (soweit es nicht aufgrund sachlicher Steuerbefreiungen oder Doppelbesteuerungsabkommen außer Ansatz bleibt); (2) bei beschränkter Steuerpflicht nicht zur Besteuerung. - Bewertung ausländischer Sachvermögen nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (§ 31 BewG). Danach ist das a. V. (auch das Grundvermögen) grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

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