Begriff des Zivilrechts für gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. Die Einrede der Arglist ist z. B. gegeben, wenn jemand sittenwidrig einem anderen dadurch Schaden zufügt, daß er sich zu Unrecht als Vollkaufmann ausgibt (vgl. Scheinkaufmann), sich aber dann zuungunsten des Vertragspartners nicht als solcher behandeln lassen will (z. B. sich auf Unverbindlichkeit einer nur mündlich übernommenen Bürgschaft beruft). - Der Unredliche haftet i. d. R. auch auf Schadensersatz (§ 826 BGB).