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Zweitwohnungsteuer
1. Einordnung in das Steuersystem: Direkte Steuer (Steuern); Personalsteuer; Örtliche Aufwandsteuer. - 2. Rechtfertigung: Leistungsfähigkeitsprinzip: Innehaben einer Zweitwohnung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Äquivalenzprinzip: auswärtige Inhaber von Zweitwohnungen, für die die Gemeinde Aufwendungen erbringt, von denen ihr aber nicht in gleicher Weise wie von den einheimischen Dauerbewohnern Einnahmen zufließen, werden zum Ausgleich zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. - 3. Geschichte: Einführung am 1. 1. 1973 in Überlingen; Übernahme des "Überlinger Modells" von anderen baden-württembergischen Fremdenverkehrsgemeinden, später auch an der schleswig-holsteinischen Nord- und Ostseeküste sowie im niedersächsischen Teil des Harzes, 1974 - 1979 widersprüchliche verwaltungs-gerichtliche Entscheidungen zur Erhebung der Z.; "Überlingen-Beschluß" des BVerfG vom 6. 12. 1983: Z.-Satzung der Gemeinde Überlingen wird für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit für verfassungswidrig erklärt, da nach ihr nur auswärtige, nicht aber einheimische Inhaber von Zweitwohnungen zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden; daraufhin Entwicklung entsprechender Reformmodelle in den Z.-Gemeinden; aktuell Erhebung in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein; seit kurzem auch Ausweitung auf Gemeinden mit Großstadtcharakter (z. B. Hannover, Kiel) und auf die "Zweitwohnung" Campingwagen (sog. Campingsteuer). - 4. Rechtsquellen: Kommunalabgabengesetze der Länder (Ausnahme Bayern; Verbot der Wohnungsbesteuerung); Z.-Gesetze der Stadtstaaten; Z.-Satzungen der Gemeinden. - 5. Tatbestand: Räumlicher Anwendungstatbestand: Gemeindege-biet; Steuersubjekt: Natürliche Person; Steuergegenstand: Innehaben einer Zweitwohnung zur Eigennutzung im Gemeindegebiet (zu Erholungszwecken, zu beruflichen Zwecken oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs, nicht aber als Kapitalanlage); Steuermaßstab: (indexierter) Mietwert; Steuersatz: in Baden-Württemberg Staffel fester DM-Beträge je nach Mietwert, ansonsten Prozentsatz (i. d. R. 8%); Steuer-ermäßigung auf Antrag für Wohnungsinhaber mit mehr als zwei Kindern. - 6. Aufkommen: 1993: 61,2 Mio. DM.
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