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Zwecksteuern

1. Begriff: Steuern, die primär nicht auf Einnahmeerzielung (fiskalische Zielsetzung), sondern auf andere wirtschaftspolitische Ziele ausgerichtet sind (nichtfiskalische Besteuerung). - 2. Arten: a) Verwendungs-Z.: Ihr Aufkommen wird einer bestimmten Verwendung zugeführt (vgl. im einzelnen Verwendungszwecksteuer); - b) Wirkungs-Z.: Sie führt zu Substitutionsprozessen, die die Steuer selbst ihres Gegenstandes beraubt (vgl. im einzelnen Wirkungszwecksteuer). - 3. Ordnungsteuern: Steuern, die einem ordnungspolitischen Zweck dienen (von Gerloff geprägte Bezeichnung).

 

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