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Wirkungszwecksteuer
Steuer, die bereits durch Ankündigung oder Auferlegung der Steuer nichtfiskalische Zwecke erreichen soll, so daß im Modellfall der Besteuerungsgegenstand mit einer gewissen Zeitverzögerung entfällt. Die gewünschte Verhaltensänderung wäre verwirklicht. - Vgl. auch Steuerklassifikation.
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