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Zwecksparunternehmen

Unternehmen, bei denen die Gemeinschaft der Sparer einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihr aus den angesparten Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden. Mit Ausnahme der Bausparkassen sind Zwecksparunternehmen in der Bundesrep. D. verboten.

 

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