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Zollzuschlag

besonderer Zuschlag zu den nach den Zollvorschriften zu erhebenden Eingangsabgaben, wenn Zollgut im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen wird (z. B. durch Verbergen oder durch falsche Beantwortung entsprechender Fragen der Zollabfertigungsbeamten). - Höhe: Der Zollzuschlag richtet sich nach der Höhe der Eingangsabgaben, beträgt aber mindestens 3 DM und höchstens 100 DM. - Rechtliche Charakterisierung: Er ist rechtlich weder Strafe noch Bußgeld noch Säumniszuschlag, sondern ein Zoll eigener Art, der als "abgabenrechtliche Sanktion" erhoben werden kann (§ 57 ZG).

 

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