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Zollkriminalamt ZKA
Aufgrund § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes i. d. F. vom 30. 8. 1971 (BGBl I 1426) m. spät. Änd. errichtete Bundesbehörde. Sitz in Köln. - Aufgaben: Unterstützung der Zollfahndungsämter bei der Verfolgung und Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und der AO; Sammlung von Informationen für den Zollfahndungsdienst; Mitwirkung bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs und der Bekämpfung illegalen Technologietransfers; fachliche Fortbildung der Zollfahndungsbeamten.
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