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Zollniederlage

unter Zollverschluß oder Zollmitverschluß stehende Räume, in denen Zollgut bis zu fünf Jahren gelagert werden darf. Zollniederlage ist ein öffentliches Zollager (Art. 504 ZK-DVO) und wird i. d. R. von einem Lagerei- oder Verkehrsunternehmen oder einer Hafenverwaltung betrieben, u. U. auch von der Zollverwaltung.

 

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