Einrichtungen der Zollverwaltung an Zollstraßen, wenn die Zollstellen nicht nahe genug an der Zollgrenze liegen. Der Gestellungspflichtige (Gestellung) hat bei dem Zollaussageposten zu halten und seine Weisungen einzuholen. Der Zollaussageposten bestimmt, welcher Zollstelle das Zollgut zu gestellen ist und sichert die Gestellung. Er kann verlangen, daß ihm die zur Sicherung der Gestellung erforderlichen Anmeldungen abgegeben werden. - Im Seeverkehr brauchen Schiffe beim Zollaussageposten nicht zu halten, wenn sie ein Zollzeichen zulässigerweise führen und der Zollaussageposten das Halten nicht verlangt (Halte- und Bordezeichen).