Zeichen, mit denen Zollboote, Zollflugzeuge und Zollansageposten in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste, den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Küstengewässern, dem Zollgrenzbezirk und den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten verlangen, daß Schiffsführer halten oder das Borden ermöglichen.