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Wohnungsbaugenossenschaft

i. d. R. als gemeinnützige Wohnungsunternehmen tätige Genossenschaft zur Herstellung und Verwaltung (Bewirtschaftung, Modernisierung, Gestaltung) von Wohnanlagen und Wohnungen, die die Mitglieder dauerhaft nutzen oder auch käuflich erwerben. Erste Wohnungsbaugenossenschaft in Deutschland seit den 60 er Jahren des 19. Jh. Volle Entfaltung nach dem Genossenschaftsgesetz von 1889, das die Beschränkung der Haftpflicht zuließ. - Staatliche Förderung mit Rücksicht auf den hohen Kapitaleinsatz für die Produktion von Wohnungen und deren lange Lebensdauer. Sie führt zur Anerkennung als gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft (gemeinnützige Unternehmen) und erfolgt auch deshalb, weil die Tätigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft den Staat in seinen sozialpolitischen Pflichtaufgaben entlastet. Die Anerkennung als gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft im Sinn des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hebt aber nicht die Zweckbestimmung der Mitgliederförderung nach dem Genossenschaftsgesetz auf (Förderungsauftrag, Genossenschaft II).

 

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