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Wertsicherungsklausel

Geldwertsicherungsklausel. 1. Begriff: Klausel in Verträgen, die Sicherung gegen etwaigen Währungsverfall bezweckt (Währungsklausel). Nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei Geschäften zwischen Gebietsansässigen zulässig (§ 3 WährG). - 2. Arten: Goldklausel, Valutaklausel, Warenpreisklausel, Indexklausel, Festgehaltsklausel. - 3. Eine Art der Wertsicherung ist auch der sog. Leistungsvorbehalt, eine Klausel, nach der eine Änderung der Bezugsgröße sich nur mittelbar auf die Geldschuld auswirkt, nämlich Anlaß oder Voraussetzung für die Änderung der Leistung aufgrund von Verhandlungen neu festgesetzt werden.

 

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