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Werksparkassen

Spareinrichtungen größerer Betriebe, zumeist Wirtschaftsunternehmen, die ihre Betriebsangehörigen veranlassen, ihnen Gelder aus Lohnteilen als Einlagen für Investitionszwecke zur Verfügung zu stellen. Damit unterliegen derartige Spargelder dem vollen wirtschaftlichen Risiko des Unternehmens. - Werksparkassenverbot: Da die Einleger bei einem Zusammenbruch des Betriebes nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern darüber hinaus auch die im Falle des Arbeitsplatzverlustes besonders stark benötigten Ersparnisse verlieren würden, mußten bestehende Werksparkassen gemäß § 27 des alten Kreditwesengesetzes bis zum 31. 12. 1940 aufgelöst werden. Auch das KWG 1961 bestimmt in § 3 Nr. 1 ein Werksparkassenverbot. Die Verbotsnorm des KWG setzt ein Einlagengeschäft voraus, wobei sich der Einlagenbegriff mit § 1 KWG deckt. Soweit die Werksparkassen rechtlich verselbständigt ist, etwa als GmbH oder Verein, gilt das Verbot nicht. Allein maßgebend ist, ob das Unternehmen oder die Institution, die eine Werksparkassen betreibt, als Schuldner der Spargelder auftritt.

 

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