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Welt-Urheberrechts-Abkommen
Universal Copyright Convention. Am 6. 9. 1952 unterzeichnetes, am 24. 7. 1971 revidiertes, aufgrund Vertragsgesetz vom 17. 8. 1973 (BGBl II 1069) in der Bundesrep. D. am 10. 7. 1974 in Kraft getretenes (BGBl II 1309) Abkommen, das den Werken fremder Autoren den gleichen Schutz gewähren soll wie denen der einheimischen. - Inhalt: Durch W.-U.-A. werden die Vertragsstaaten zur Schaffung eines ausreichenden und wirksamen Urheberschutzes bei gleicher Behandlung von In- und Ausländern verpflichtet. Weiter werden Formalitäten für die Entstehung des Urheberrechts festgelegt. Mindestschutzdauer grundsätzlich 25 Jahre nach Tod des Urhebers, jedoch verschiedene Ausnahmen. Ausschließliches Übersetzungsrecht des Urhebers, Möglichkeit der Übersetzungslizenz an Dritte, wenn bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Veröffentlichung keine Übersetzung in eine bestimmte Sprache veröffentlicht. Durch Revisionskonferenzen ist Erweiterung der Mindestschutzbestimmungen vorgesehen. Das Welt-Urheberrechts-Abkommen enthält nicht den weitgehenden Schutz der Berner Übereinkunft (Revidierte Berner Übereinkunft); es schützt jedoch den deutschen Urheber auch in Staaten, die der Berner Übereinkunft nicht angehören und mit denen auch keine zweiseitigen Verträge bestehen. - Vgl. auch Urheberrecht.
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