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Weinbaukataster
Kataster, in das die mit Reben bepflanzten Grundstücke einzutragen sind gem. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft i. d. F. vom 11. 9. 1980 (BGBl I 1665). - Aus dem Weinbaukataster müssen Eigentümer und Größe des Grundstücks sowie die angepflanzten Rebsorten hervorgehen; Bewertungs- und Klimazahl der Rebfläche sollen ersichtlich sein. - 1964 Einrichtung des W., 1965/66 erste statistische Aufbereitung. Ab 1968 jährl. Fortführung. 1979/80 vollständige Neufeststellung der Rebflächen.
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