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Wechselausfertigung

Wechselduplikat, die zweite, dritte, vierte Ausfertigung eines Wechsels. Die Ausfertigungen müssen gleichlautend und im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel (Art. 64 II WG). Mehrere Wechselausfertigung sind v. a. im Überseeverkehr üblich. Während die erste Ausführung (Prima) zum Akzept versandt wird, kann zwischenzeitlich die zweite (Secunda) oder die dritte (Tertia) weitergegeben werden. - Im Gegensatz zur Wechselabschrift kann jede Wechselausfertigung zur Zahlung vorgelegt werden. Wird eine Wechselausfertigung bezahlt, erlöschen i. d. R. die Rechte aus allen Wechselausfertigung (Art. 65 I WG).

 

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