im öffentlichen Haushalt traditionelle Bezeichnung für zeitliche oder sachliche Übertragung eines Etatpostens. Nur erlaubt, falls "gegenseitige Deckungsfähigkeit" ausdrücklich vorgesehen ist. - Das grundsätzliche Verbot des Virement folgt aus dem Haushaltsbewilligungsrecht des Parlaments und will verhindern, daß die Exekutive Überschüsse oder bewilligte Mittel ins nächste Haushaltsjahr oder auf andere Titel überträgt, d. h. Eigenmächtigkeiten, die mit der ordnenden Funktion des Haushaltsplans als Grundlage der Finanzwirtschaft nicht vereinbar wären.