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Vertrauensleute der Gewerkschaft

der jeweiligen Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer, die Aufgaben der Gewerkschaft im Betrieb wahrzunehmen haben, die sich aus der Satzung und den Richtlinien der jeweiligen Einzelgewerkschaften ergeben. Sie sind keine Vertretungsorgane der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber i. S. des BetrVG. Vertrauensleute der Gewerkschaft d. G. sind durch Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit) geschützt; überwiegend wird es aber für bedenklich gehalten, wenn (z. B. durch Tarifverträge) den Vertrauensleute der Gewerkschaft d. G. ähnliche Funktionen und ein ähnlicher Schutz wie Betriebsratsmitgliedern (Betriebsrat) gesichert werden.

 

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