I. Sozialversicherung: Im Versicherungsnachweisheft enthaltener Vordruck. - 1. Die Versicherungskarte dient als: a) Entgeltbescheinigung für die Rentenversicherung; b) Nachweis über die Beitragsentrichtung; c) Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt; d) Abgabe der Jahresmeldung. - 2. Die Versicherungskarte werden bei den Rentenversicherungsträgern gesammelt und gespeichert und bilden die Unterlagen für spätere Leistungsgewährung. - 3. Feststellung von Leistungen bei verlorenen, zerstörten oder unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungskarte oder anderen Versicherungsunterlagen regelt die VO vom 3. 3. 1960 (BGBl I 137). - Vgl. auch Versicherungsausweis.
II. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Vom Versicherer der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kostenfrei ausgestellte Bescheinigung zum Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes durch das deutsche Versicherungsunternehmen im Ausland. Auch als Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr oder Grüne Karte bezeichnet. Z. Z. ist die Versicherungskarte in den meisten europäischen Ländern gültig. Bei Schäden im Ausland stehen örtliche Vertragsbüros zur Regulierung bereit. - Versicherungskarte hat Höchstgeltungsdauer (drei Jahre). - Vorgeschriebene Ersatzleistungssummen: Mindestens 1 Mio. DM für Personenschäden, 40 000 DM für Sachschäden, 400 000 DM für Vermögensschäden (in Ausnahmen darüber hinaus).