Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 a BVG) zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit Beschädigter. Die Versehrtenleibesübungen werden in Übungsgruppen unter ärztlicher Überwachung und fachkundiger Leitung von anerkannten Versehrtensportgemeinschaften durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde soll sich zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen einer geeigneten Sportorganisation bedienen, der die dadurch entstehenden Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt werden.