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Vermögenszuordnungsgesetz

Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen i. d. F. vom 29. 3. 1994 (BGBl I 709), führt bei der Regelung offener Vermögensfragen ein Verfahren ein, das die Feststellung der Eigentumszuordnung ehemals volkseigenen Vermögens zu Trägern öffentlicher Verwaltung ermöglicht. Die Zuordnung wird durch einen für das Grundbuchamt verbindlichen Bescheid festgestellt. Dadurch sollen Investitionshemmnisse beseitigt werden. Für die Entscheidung über die Zuordnung ist entweder der Präsident der Treuhandanstalt oder der Präsident der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion zuständig.

 

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