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vereinfachte Abänderung von Unterhaltsrenten
eine gegenüber der Abänderungsklage vereinfachte Anpassung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltspflicht) Minderjähriger an steigende Lohn- und Preisverhältnisse. Im Gegensatz zum Regelunterhalt nichtehelicher Kinder wird Anpassung nicht durch Festsetzung eines bestimmten Unterhaltssatzes bewirkt, sondern durch Verkündung des jeweiligen Teuerungssatzes in einem Vonhundertsatz, um den sämtliche Unterhaltsrenten sich erhöhen oder zu erhöhen sind (§ 1612 a BGB). Mit dem Verlangen des Berechtigten wird die Erhöhung wirksam. In einem vereinfachten und dem Rechtspfleger übertragenen Verfahren (§§ 641 l ff. ZPO) kann auf Antrag der Unterhaltstitel abgeändert werden.
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